Facebook: Fanseiten tragen Mitverantwortung

Der EuGH hat entschieden (6.6.), dass die Betreiber von Facebook-Fanseiten gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher ihrer Seite verantwortlich sind (Az. C-210/16).
Durch die Eröffnung einer Fanseite werde Facebook die Erfassung des Nutzungsverhaltens der Seitenbesucher erst ermöglicht, im Gegenzug erhalten die Fanseitenbetreiber Statistiken und sonstige Informationen über ihre Besucher, um ihre Angebote optimieren zu können. Facebook erhält durch Fanseiten umfassende Einblicke in die Nutzung seiner Dienste und kann damit sein System der Werbung verbessern.
Die bloße Nutzung eines Sozialen Netzwerks wie Facebook führe nicht zur Mitverantwortung, wie der EuGH klarstellt. Die Mitverantwortung beginnt aber nach Ansicht der Richter bereits mit der Einrichtung der Fanpage, da der Betreiber diese auf sein Zielpublikum ausrichte, mittels Filtern Kriterien für die Erhebung der Statistiken festlege und Kategorien von Personen bezeichne, deren personenbezogene Daten von Facebook ausgewertet werden sollen. Insbesondere demografische Angaben, u.a. zu Altersbereichen, Geschlecht, der beruflichen Situation, Lebensstil und Interessen könnten für spezielle Werbeaktionen und zielgerichtete Informationen verwendet werden.
Auch wenn dies – anders als die bloße Nutzung eines sozialen Netzwerks – zur Begründung der Mitverantwortlichkeit ausreiche, führe die Annahme der gemeinsamen Verantwortung nicht zwangsläufig zu einem gleichem Grad der Verantwortlichkeit. Dem Urteil zugrunde liegt die Klage der Wirtschaftsakademie der IHK Schleswig-Holstein gegen die Aufsichtsbehörde (ULD), die 2011 den Betrieb einer Facebook-Fanseite untersagt hatte. Das BVerwG legte die Frage letztendlich dem EuGH zur Entscheidung vor. Über die Rechtmäßigkeit der Unterlassungsverfügung im konkreten Fall muss nun jedoch wieder das BVerwG entscheiden.