Comeback-Zuschuss für Film- und TV-Produktionen ab sofort einreichbar!

Die Corona–„Ausfallversicherung“ unterstützt Dreharbeiten (Foto: Vienna Film Commission)
Die österreichische Filmwirtschaft trägt maßgeblich zur Entwicklung des Wirtschaftsstandorts bei: Investitionen in dieser Branche schaffen Arbeitsplätze, stärken die internationale Wettbewerbsfähigkeit und tragen nicht zuletzt auch ganz wesentlich zur Identitätsstiftung bei. Aufgrund der Schutzmaßnahmen gegen die COVID-19-Krise stehen die österreichischen Film- und TV-Produzentinnen und Produzenten allerdings vor ernsten Herausforderungen: Dreharbeiten mussten unterbrochen werden und können aktuell nur unter besonderen Schutzbedingungen wieder aufgenommen werden.

Zur Unterstützung dieser Projekte wurde vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen des Bundesministeriums für Finanzen der Comeback-Zuschuss für Film- und TV-Produktionen geschaffen.Insbesondere werden dabei Produktionsfirmen unterstützt, die ihre Arbeit aufgrund der COVID-19-Krise unterbrechen mussten, bzw. die nun nur mit Einschränkungen mit den Dreharbeiten beginnen können. Insgesamt stellt die Bundesregierung dafür 25 Millionen Euro zur Verfügung. Die Abwicklung des Comeback-Zuschusses für Film- und TV-Produktionen erfolgt durch die aws.
Ausfallzuschüsse können pro Produktion bis zu 75 Prozent der förderbaren Herstellungskosten betragen. Die maximale Förderung liegt im Einzelfall bei 2,5 Millionen Euro. Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten ist eine durch behördlich angeordnete COVID-19-Maßnahmen bedingte Unterbrechung sowie der Nachweis der Umsetzung von Schutzkonzepten, die das Risiko einer Corona-Infektion am Set minimieren sollen.
Alle weiteren Informationen unter: www.aws.at. Einreichungen sind über den aws Fördermanager möglich: https://foerdermanager.aws.at/
Richtlinien unter
https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Foerdermanager/ab_20206_Comeback-RL-DE.pdf

Diese Sonderrichtlinie tritt am 16.03.2020 in Kraft und gilt befristet bis 31.12.2021; dh Anträge sind ab sofort möglich gemäß den Voraussetzungen. Erfasst sind Kino- und TV- Produktionen (auch Auftragsproduktionen!).