Film + Musik: Aktuelle Infos zum November-Lockdown

Dreharbeiten „Die Schachnovelle“ (Foto: ©Vienna Film Commission)

Sind Film-Dreharbeiten zulässig?
Ja. Die professionelle Produktion von Spiel-, Fernseh-, Dokumentar- Werbe-, Bildungs- und Wirtschaftsfilmen ist unter der Einhaltung von Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig. Richtlinien für sichere Dreharbeiten, um das Covid-19-Risiko für Cast & Crew zu minimieren, sind bei Film and Music Austria abrufbar.

Sind Dreharbeiten an öffentlichen Plätzen bei Einhaltung der Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zulässig?
Ja. Grundsätzlich besteht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 eine Ausnahme von der Ausgangsregelung aufgrund beruflicher Tätigkeiten. Es müssen hier jedoch die Auflagen von § 13 Abs 5 (insb. Präventionskonzept) beachtet werden (siehe unten). Überall, wo es kein „Publikum“ geben kann, ist kein Problem zu sehen (zB Dreh im Wald). Bei urbanen Drehs muss man eine Lösung für die „Schaulustigen“ haben. Selbstverständlich muss nach wie vor für Film- und Fotoaufnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Bewilligung von der Gemeinde eingeholt werden (unabhängig von Covid).

Sind Dreharbeiten zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr zulässig?
Ja. Gemäß § 2.1.4 Ausgangsregelung ist die berufliche Tätigkeit auch zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr zulässig, daher auch professionelle Dreharbeiten und Studioaufnahmen, wie immer unter der Einhaltung der Sicherheits-Auflagen (§13.5 siehe unten). Stellen Sie unbedingt allen Mitwirkenden eine Bestätigung über die Notwendigkeit der beruflichen Tätigkeit aus.

Sind Ton- und Musikaufnahmen weiterhin möglich?
Ja. Für die professionelle Ton- und Musikproduktion hat sich wenig geändert. Proben sind auch zulässig. Siehe nachfolgende Details:

Tonstudios zB bei Arbeiten mit Profis: für Werbespots, Berufsmusiker gilt § 6, d.h. 1m Abstand, Schutzmaske und wenn das nicht geht, geeignete Schutzmaßnahmen (Trennwände, Desinfektion, Markierungen); keine Begrenzung auf 1 Person pro 10m². Am sichersten bleibt das Arbeiten in überschaubaren Kleinteams und die Dokumentation der Sicherheitsmaßnahmen.

Tonstudios mit (Amateur)-Bands: es handelt sich wohl um eine „Betriebsstätte mit Kundenverkehr“; daher gilt dass bei ausreichend Platz 10m² in Kombination mit anderen zur Vermeidung des Infektionsrisikos getätigten Maßnahmen auch die Aufnahme mit KünstlerInnen möglich ist.

Vermieter von Proberäumen:  Betriebsstätte mit Kundenverkehr, vermietete Proberäume mit einer Durchschnittsgröße von 20-30m² sollten ein durchschnittliches Bandensemble (4-5 Personen) zulassen. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen sind ausdrücklich zugelassen. § 6 und § 9 Abs. 4 letzter Satz gelten sinngemäß (siehe unten).

Orchesteraufnahmen: berufliche Tätigkeit, daher § 6, dh. 1 Meter Abstand, Mundschutz oder (bei SängerInnen oder der Brass Sektion z.B.) andere geeignete Maßnahmen

Auszug aus der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung:

  • 6. Ort der beruflichen Tätigkeit

 (1) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(2) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.

(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

9.4.letzter Satz (gilt sinngemäß): Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

13 (5) Von Abs. 1 ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen. § 6 und § 9 Abs. 4 letzter Satz gelten sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
  5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.