„Der arme Poet“ von Carl Spitzweg (1839)
Die Hilfen für KünstlerInnen und KulturvermittlerInnen, die mit coronabedingten Einnahmenausfällen zu kämpfen haben, werden 2021 fortgeführt. Der Nationalrat sprach sich einstimmig für den Initiativantrag der Koalitionsparteien aus, die vorhandenen Unterstützungsprogramme fortzuführen.
Damit der im Künstler-Sozialversicherungsfonds eingerichtete COVID-19-Fonds auch im Jahr 2021 Beihilfen gewähren kann, wird die derzeit vorgesehene Dotierung von bis zu 10 Mio. € auf bis zu 20 Mio. € erhöht. Im Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) wird gesetzliche Vorsorge getroffen, dass es 2021 noch zu pandemiebedingten Verschiebungen und Absagen von Veranstaltungen kommt. Daher soll die Gutscheinlösung verlängert werden und auch für das erste Halbjahr 2021 Anwendung finden. Ab dem zweiten Halbjahr soll sie nur noch in reduzierter Form für solche Veranstaltungen gelten, die als Ersatz für 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 verschobene Veranstaltungen stattfinden sollten.
Österreich tritt revidiertem Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in Europa bei
Seit 1995 beteiligt sich Österreich am vom Europarat beschlossenen Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen. Bei Erfüllung bestimmter Bedingungen sind damit Gemeinschaftsproduktionen von Kinofilmen, die vorher von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten genehmigt wurden, nationalen Filmen gleichgestellt. Damit besteht für sie Anspruch auf dieselben Vergünstigungen. Außerdem regelt das Übereinkommen Einzelheiten zu Koproduktionsanteilen, Eigentumsrechten, der Ausgewogenheit der Investitionen und zum Zugriff der Vertragsparteien auf das fertige Filmwerk.
Einstimmig sprach sich der Nationalrat für eine revidierte Fassung des Übereinkommens aus. Sie soll grundlegenden Veränderungen der Filmindustrie Rechnung tragen, die seit seiner Formulierung im Jahr 1992 erfolgt sind. Die aktualisierte Fassung führt den Gedanken der „offiziellen internationalen Gemeinschaftsproduktion“ ein und enthält eine Anpassung der Koproduktionsanteile, um den Koproduktionspartnern die Beteiligung an offiziellen Gemeinschaftsproduktionen zu erleichtern. Weitere Bestimmungen beziehen sich auf die Sicherstellung der Überwachung und des Austausches der besten Praxis im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens. Zudem soll durch die Aktualisierung des Anerkennungsverfahrens die Arbeit der für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Stellen erleichtert werden.